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Textprobe:
Kapitel 5.1, Der gemeinsame Bundesausschuss:
Der in Siegburg beheimatete Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist ein Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Krankenkassen und Krankenhäusern. Seine Aufgabe ist es zu konkretisieren, welche ambulanten oder stationären medizinischen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und somit zum Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Er nutzt die Bewertung des später beschriebenen Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) als eine Basis seiner Entscheidungen. Darüber hinaus definiert er zukünftig bei welchen sehr teuren Therapien eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen ist. Außerdem definiert er Anforderungen an Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungsmaßnahmen für die verschiedenen Leistungssektoren des Gesundheitswesens. Seine rechtliche Legitimation erhält der G-BA durch den Gesetzgeber, der den gesundheitspolitischen Rahmen der medizinischen Versorgung in Deutschland durch Gesetze vorgibt. Diese sind im fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) niedergelegt.
Gesetzlicher Auftrag:
Grundlage für die Arbeit des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist das Sozialgesetzbuch Nr. 5 (SGB V). Dort hat der Gesetzgeber den gesundheitspolitischen Rahmen vorgegeben, den der Ausschuss mit seinen Beschlüssen ausfüllt. Die von ihm beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle Akteure der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bindend.
Der G-BA steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Beschlüsse, die der G-BA fasst, müssen dem Ministerium zur Bestätigung vorgelegt werden. Erst bei einer Nichtbeanstandung durch das BMG können sie im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit rechtswirksam werden. Der G-BA ist aber trotzdem keine nachgeordnete Behörde des Gesundheitsministeriums, sondern eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts.
Mitgliederstruktur:
Die 21 Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses sind im fünften Buch des Sozialgesetzbuches benannt (SGB V). Dies sind:
- 3 unparteiische Mitglieder (davon einer der Vorsitzende).
- 9 Vertreter der Krankenkassen. Benannt werden sie von den sieben Spitzenverbänden der Krankenkassen.
- 9 Vertreter der Leistungserbringer (Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhausärzte). Benannt werden sie von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft.
Außerdem können an den Sitzungen des Ausschusses bis zu neun Patientenvertreter teilnehmen, die Antrags- und Mitberatungsrecht, jedoch kein Stimmrecht haben.
Die Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses sind ehrenamtlich tätig. Die Dauer einer Amtsperiode beträgt vier Jahre.
Patientenbeteiligung
Organisationen, die auf Bundesebene maßgeblich die Interessen von Patienten sowie der chronisch kranken und behinderten Menschen in Deutschland wahrnehmen, haben vom Gesetzgeber ein Mitberatungs- und Antragsrecht im G-BA erhalten (§ 140f SGB V).
In der so genannten Patientenbeteiligungsverordnung ist festgelegt, welche Kriterien Organisationen erfüllen müssen, um als Interessenvertretung der gesetzlich Versicherten anerkannt zu werden. Benannt werden in der Verordnung:
- der Deutsche Behindertenrat (DBR)
- die BundesArbeitsGemeinschaft der PatientInnenstellen (BAGP)
- die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V.
- der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
Diese Organisationen bilden mit den in ihnen vertretenen Mitgliedern die Vielschichtigkeit der Patientenorganisationen und der Selbsthilfe ab.
Auf Antrag kann das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung weitere Organisationen, die nicht Mitglied der benannten Verbände sind, als maßgebliche Organisationen auf Bundesebene anerkennen.
Die Patientenverbände können für die Ausübung des Mitberatungsrechtes in den Gremien des G-BA einvernehmlich bis zu neun sachkundige Personen benennen, die Hälfte davon aus dem Kreis der selbst Betroffenen oder ihrer Angehörigen, also von den Organisationen der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen. Im G-BA haben die Patientenvertreter ein Antrags- und Mitberatungs-, jedoch kein Stimmrecht.
Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG):
Das Kölner Institut wurde im Zuge der Gesundheitsreform am 1. Juni 2004 als eine Einrichtung der Stiftung für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen gegründet und ist im Auftrag des Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) oder des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) tätig.
Folgende gesetzliche Aufgaben soll das Institut erfüllen:
- Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln als Basis für die Entscheidung, ob ein Präparat unter das Festbetragssystem fällt.
- Verfassen wissenschaftlicher Berichte und Stellungnahmen zu Fragen der Qualität und Wirtschaftlichkeit von GKV-Leistungen.
- Auswertung evidenzbasierter Leitlinien für Krankheiten mit hoher
epidemiologischer Bedeutung.
- Empfehlung zu Disease-Management-Programmen.
- Recherche, Evaluierung und Präsentationen des neuesten medizinischen Wissensstands über diagnostische und therapeutische Interventionen bei ausgewählten Erkrankungen.
- Verbreitung gut verständlicher Informationen an die Bürger über die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung.
Dabei kann das Institut die Bewertung wissenschaftlicher Literatur, der
Erstellung von Berichten und Patienteninformationen auslagern oder selbst vornehmen und geht dabei nach einem im März 2005 veröffentlichten
Verfahrensleitfaden vor, der jährlich aktualisiert werden soll.
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